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Welchen Sinn hat die öffentliche Bestellung und Vereidigung?

Die durch § 36 GewO geregelte öffentliche Bestellung von Sachverständigen dient dazu, dass Gerichten, Behörden und privaten Nachfragern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die von kompetenten Stellen auf persönliche und fachliche Eignung überprüft werden. Die Nachfrager könne darauf vertrauen, dass diese Gruppe von Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, persönlich und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet. Somit wird ihnen eine mühevolle eigene Nachprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung erspart. Es besteht eine größere Chance, dass die Gutachten von der jeweiligen Gegenseite (Banken, Versicherungen, Streitgegner, Bauunternehmer, Käufer, Ersteigerer) als objektive Entscheidungsgrundlage akzeptiert werden, als bei der Einschaltung anderer Sachverständigen
Vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wird jeder Bewerber darauf überprüft, ob er für das betreffende Sachgebiet über die notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügt. Um als \"öffentlich bestellt und vereidigt\" anerkannt zu werden, muss der Bewerber seine bereits erstattete Gutachten vorlegen, Referenzen von früheren Auftraggebern und Arbeitgebern beibringen und seine Sachkunde vor einem Fachgremium in einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch nachweisen. Weiter prüft die Bestellungsbehörde nach, ob der Bewerber in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und ob Eintragungen im Strafregister (Bundeszentralregister) die Bestellung zum Sachverständigen verbieten. Es können übrigens auch Angestellte öffentlich bestellt werden, wenn der betreffende Arbeitsgeber oder Dienstherr eine Freistellungserklärung abgibt und der Bewerber versichert, keine Gutachten in solchen Fällen zu erstatten, in welchen sein Arbeitsgeber oder Dienstherr unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Außerdem muss dem angestellten Sachverständigen vertraglich zugesichert sein, dass er die von ihm zu erstattenden Gutachten weisungsfrei und eigenverantwortlich erarbeiten und unterschreiben darf.
Die Kammern bestellen nicht in allen denkbaren Sachgebieten Sachverständige, sondern nur dort, wo die Nachfrage so groß ist; dass ein entsprechendes Bedürfnis zu bejahen ist. Wenn die Kammern aber ein Sachgebiet für bestellungsfähig erklärt haben, hat jeder Bewerber einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung, wenn er die Voraussetzungen für dieses Gebiet erfüllt. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen fehlenden Bedarfs, weil es für ein bestimmtes Sachgebiet bereits ausreichend öffentlich bestellte Sachverständige gibt (konkrete Bedürfnisprüfung), hat das BVerfG mit Beschluss vom 25.03.1992 (DVB1. 1992, 1154 = GewA 1992, 272) für verfassungswidrig erklärt.
Weiterhin werden die öffentlich bestellten Sachverständigen während der Zeit ihrer Bestellung von den Kammern überwacht und betreut. Wenn sich also Auftraggeber über eine mangelhafte Gutachtenleistung eines Sachverständigen beschweren wollen, können sie die jeweils zuständige Kammer anschreiben und um Überprüfung des beanstandeten Gutachtens bitten. Allerdings hat niemand einen Anspruch auf eine Überprüfung mit entsprechender Stellungnahme. Die Kammer muss dem Sachverständigen rechtliches Gehör gewähren und ihn auffordern, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Bei Berechtigung der Beschwerde wird sie die gebotenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einleiten, die bis zum Widerruf gehen können. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird die Kammer keine Aktivitäten bei Beschwerde nachgehen, wobei die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des beanstandeten Gutachtens nicht außer Betracht gelassen werden darf. Man kann also nicht ein Gericht nachträglich wieder aushebeln.
Auch während der öffentlichen Bestellung werden die Sachverständigen in bestimmten Zeitabständen von den Kammern auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gutachtentätigkeit, insbesondere auf die Einhaltung ihrer Pflicht zur Fortbildung überprüft. Aus diesem Grund befristen die Kammern die Bestellung. Im Rahmen des Verlängerungsantrags findet diese Überprüfung statt.
Ein Widerruf der öffentlichen Bestellung kommt nur bei schwerwiegenden und nachhaltigen Verstößen gegen den Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung in Betracht. Weiterhin kann die Bestellung widerrufen werden, wenn der Sachverständige die erforderliche besondere Sachkunde nicht mehr besitzt oder wenn aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen oder unsolider Vermögensverhältnisse die persönliche Eignung des Sachverständigen nicht mehr vorhanden ist.

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